Hier finden Sie ein Lexikon der wichtigsten Fachbegriffe rund um das Mietrecht:
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Ablesetermin, Heizung und Wasser
Bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten riskieren die Verantwortlichen der Firmen, wenn sie sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beru-fen oder diese neu vorgeben, wonach die zusätzlichen Kosten eines zweiten Ablesetermins für Fahrt- und Zeitaufwand dem Mieter bei Ausführung der Arbeit direkt in Rechnung gestellt werden.
Eine derartige Klausel, so dass Landgericht München, benachteiligt den Mieter “entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen”. Der Mieter wird praktisch zu einer Sonderzahlung verpflichtet, wenn er den festgesetzten Sammeltermin versäumt oder nicht einhalten kann. Nach der Heizkostenverordnung, so das Gericht, sei der Mieter le-diglich verpflichtet, das Ablesen der Erfassungssysteme in seiner Wohnung zu dulden und die Kosten hierfür an den Vermieter zu zahlen.
Das Gericht betonte, dass die Durchführung von zwei Ableseterminen – “ohne Kostenpflichtigkeit des zweiten Termins” – notwendig und angemessen sei: “Es gibt zahlreiche Gründe, die es einem Mieter unmöglich machen, den ersten Ablesetermin wahrzuneh-men, ohne dass ihn daran ein Verschulden trifft. Zum einen ist es schon denkbar, dass er aufgrund von Urlaub gar keine Kenntnis vom ersten Ablesetermin hat. Darüber hinaus kann er am Ablesetag selbst beispielsweise durch Krankheit oder unaufschiebbare Termi-ne verhindert sein.
Außerdem: Durch die jetzt für unwirksam erklärten Geschäftsbedingungen würden Mieter praktisch gezwungen, mit der entsprechenden Wärmemessfirma eine “Ablesevergütungsvereinbarung” zu schließen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Die Androhung, ansonsten müsse der Verbrauch geschätzt werden, verstärkt diesen Druck, führt zu irrigen Vorstellungen beim Mieter und ist schlichtweg falsch. Wird der erste Ablesetermin versäumt, darf nicht geschätzt werden. Eine Schätzung kommt allenfalls in Betracht, wenn der Mieter schuldhaft das Ablesen nicht ermöglicht.
Ableseturnus; Ablesung; Abrechnungszeitraum – Heizung und Wasser
Abrechnungszeitraum
Anmeldung zur Ablesung
Für die Anmeldung zur Ablesung gibt es bei den Messdienstunternehmen verschiedene Methoden. Meistens erfolgt sie an den Hausbesitzer/-verwalter, der daraufhin die Mieter oder Wohnungseigentümer informiert. Bei größeren Objekten oder bei gesondertem Auftrag hängt der Ableseservice oder der Hausmeister auch Plakate mit den Ableseterminen aus. Gelegentlich wird gegen Aufpreis von den Messdienstunternehmen auch eine individuelle Anmeldung bei jedem Bewohner per Postkarte angeboten.
Verdunstungsheizkostenverteiler sollten in Augenhöhe abgelesen werden, weil sich bei schräger Draufsicht Verzerrungen ergeben können. Welche Stelle des Flüssigkeitsstandes verwendet wird, unterscheidet sich bei den Messdienstunternehmen. So kann es die Unterkante des Flüssigkeitsspiegels, die Oberkante, aber auch der Mittelwert sein. Meistens ist das auf der Rückseite des Ablesebelegs erläutert. Elektronische Heizkostenverteiler, Wärme- und Wasserzähler zeigen die Verbrauchswerte über ein LCD-Display bzw. über ein Rollenzählwerk an.
Auskünfte zur Abrechnung
Ablöse; Abstand
In der Praxis ist die Ablösevereinbarung aber oft ein verkappter Abstand. Wenn minderwertiges Mobiliar zu Spitzenpreisen verkauft wird, ist das unwirksam. Der Preis für die Möbelstücke darf nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert stehen. Die übernommenen Möbel müssen ihr Geld in etwa auch wert sein. Das heißt, nicht jede überzogene Preisforderung des Vormieters macht die Ablösevereinbarung unwirksam. Von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann man erst sprechen, wenn der Preis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert der Möbelstücke liegt.
Ein weiterer Kündigungsgrund ist gegeben, wenn von den Vermietern schwerwiegende Belästigungen ausgehen oder sie den Hausfrieden auf andere Weise stören. Als Gründe für eine fristlose Kündigung gelten auch unerlaubtes Eindringen des Vermieters in die Wohnung (z.B. mit einem Zweitschlüssel) oder unzumutbare Belästigungen durch andere Hausbewohner. Die Anwendungsmöglichkeiten dieses Gesetzes sind sehr vielfältig. Der Mieter braucht keine der genannten oder ähnliche Beeinträchtigungen hinzunehmen und kann das Mietverhältnis nach erfolgloser Abmahnung fristlos kündigen. In der Abmahnung muss dem Vermieter vorher allerdings eine Frist eingeräumt worden sein, um ihm die Chance zu geben, die Beeinträchtigungen abzuschaffen.
Ab- und Ummelden
Wenn Sie eine Wohnung aufgeben, haben Sie eine Menge ab- und umzumelden. Jeder lebt in einem Netz diverser Beziehungen, Forderungen und Leistungen. Damit Sie “nicht den Faden verlieren” oder etwas vergessen (und Ihnen deswegen vielleicht ein Nachteil entsteht), finden Sie im folgenden eine nach Bereichen geordnete Aufstellung:
- Versorgungsbetriebe (Damit sind die Betriebe gemeint, die Sie mit Gas, Wasser, Strom und Fernwärme beliefern und bei Ihnen die Mülltonnen leeren, falls dies nicht Bestandteil des Mietvertrages ist).
- Behörden
- Banken und Sparkassen
- Nachsendeauftrag
- Versicherungen
- Vereine und Mitgliedschaften
- Vom ADAC bis zum Zaubererclub, niemand soll vergessen werden, bei dem Sie sich abmelden sollten.
Baden; Duschen
Tatsächlich stand in der Hausordnung ausdrücklich, dass zwischen 22 Uhr und 4 Uhr nicht gebadet werden darf.
Eine derartige Klausel ist nach Einschätzung der Kölner Richter aber unwirksam. Denn die Klausel verstößt gegen das AGB-Gesetz. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht vereinbar.
Das Mieterrecht, das heißt der Mietgebrauch, erstreckt sich auf alle Teile der Wohnung. Das Landgericht Köln wörtlich: Der Mieter kann ein vorhandenes Bad grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Bestimmte Badezeiten lassen sich aus dem Mietgebrauch selbst nicht ableiten; entsprechende Formularklauseln sind unzulässig. Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers zählt zu den normalen Wohngeräuschen, die von allen Mitbewohnern hingenommen werden müssen.
Waschen, auch nächtliches Duschen bzw. Baden, gehört zu einem hygienischen Mindeststandard, der ohne weiteres normaler Lebensführung eines Mieters zugeordnet werden kann.
Offen ließ das Landgericht Köln, ob die Nachbarn aufgrund störender nächtlicher Badegeräusche die Miete kürzen könnten. Offen ließ das Gericht auch, ob nach Treu und Glauben Grenzen für nächtliches Baden und Duschen zu ziehen sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 Ss (Owi) 411/90 – (Owi) 181/90 I) hatte entschieden, dass nachts einschließlich der vorbereitenden und der abschließenden Tätigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Badewassers, 30 Minuten angemessen sind. Dauerduschen – drei Stunden lang – hielt das Oberlandesgericht Düsseldorf dagegen für unzulässig.
Barkaution; Kaution; Mietkaution
Barrierefreiheit; Umbau, barrierefrei
Behinderte Mieter haben Anspruch auf Duldung eines behindertengerechten Umbaus der Wohnung, auf eigene Kosten, und – soweit gefordert – gegen Zahlung einer zusätzlichen Sicherheit an den Vermieter und mit Rückbau-Verpflichtung.
Bleirohre
Je nach chemischer Eigenschaft des Trinkwassers kann sich bei derartigen Rohren Blei lösen, so daß die Bewohner des Hauses regelmäßig eine bestimmte Bleimenge über das Trinkwasser zu sich nehmen. Dies kann zu einer schleichenden Vergiftung führen. Mieter können sich gegen Bleirohre wehren, zumindest dann, wenn das Trinkwasser eine überhöhte Bleikonzentration aufweist. Nach der Trinkwasserverordnung sind höchstens 40 Mikrogramm pro Liter erlaubt.
Ansprüche auf Schadensersatz oder Austausch der Bleirohre kann der Mieter nur dann gegen die Wasserwerke richten, wenn schon das in das Haus gelieferte Trinkwasser einen erhöhten Bleigehalt aufweist.
Beruht die hohe Bleikonzentration aber auf Bleirohren in der veralteten Hausinstallation, muss sich der Mieter an den Vermieter halten. Soweit die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung regelmäßig und spürbar überschritten werden, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter ist zu einer Mietminderung zwischen 5 und 10 Prozent berechtigt. Außerdem muss der Vermieter diesen Mangel der Mietsache beseitigen, notfalls muss er die Bleirohre komplett austauschen. Dieser Austausch der Bleirohre ist keine Modernisierung, die zu einer Mieterhöhung führen kann. Der Austausch der Bleirohre ist eine reine Instandsetzungsmaßnahme, die der Vermieter bezahlen muss.
Der Deutsche Mieterbund rät Mietern in Altbauten, zu prüfen, ob noch Bleirohre in der Hausinstallation vorhanden sind. In diesem Fall sollte man das Trinkwasser vor jeder Nutzung einige Zeit ablaufen lassen. Hat das Wasser längere Zeit in der Leitung gestanden, zum Beispiel am frühren Morgen, ist die Bleikonzentration besonders hoch. Klarheit über die genaue Bleikonzentration muss dann ein Gutachten schaffen. Mieter können sich an die örtlichen Gesundheitsämter oder ihren Mieterverein wenden.
Bodenbelag; Parkettboden – Erneuerung
Die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.
Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe der Mietzeit verschlissen, muss sie der Mieter bei seinem Auszug danach nicht erneuern. Mietvertragsklauseln, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam.
Unabhängig hiervon hat der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses Anspruch darauf, dass der Vermieter den verschlissenen Fußboden erneuert oder ausbessert.
Etwas anderes gilt, wenn der Mieter die Fußböden beschädigt hat, beispielsweise durch Brandlöcher oder durch unzählige Rotweinflecken auf dem Teppichboden. Dann muss der Mieter Schadensersatz zahlen. Muss ein Teppichboden neu verlegt werden, bedeutet Schadensersatz, dass der Zeitwert des alten Teppichbodens gezahlt werden muss.
Haftungsausschluss durch Vertragsklausel ist unwirksam
Dieser Haftungsausschluss ist unwirksam, entschied der BGH, der Vermieter haftet. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Eine Einschränkung würde den Mieter unangemessen benachteiligen.
Weiteres Argument des Bundesgerichtshofes: Während der Mieter sich vor den finanziellen Folgen eines derartigen Schadens nicht durch den Abschluss einer Versicherung schützen kann, kann der Vermieter für Schäden, die durch leicht fahrlässige Vernachlässigung seiner Instandhaltungspflichten entstehen, eine Haftpflichtversicherung abschließen. Ergebnis: Der Vermieter muss Schadensersatz zahlen.
Keine Regelungen im Mietvertrag
Manchmal ist in älteren Mietverträgen festgeschrieben, dass der Mieter die Wohnung in “bezugsfertigem Zustand” zu hinterlassen hat. Derartige Klauseln sind zwar wirksam, verpflichten den Mieter jedoch nicht zu einer Renovierung. Dennoch muss er die Räume so hinterlassen, dass ein Nachmieter diese jederzeit beziehen könnte.
Renovierung; Schönheitsreparaturen
Renovierungsfristen
Diese “zig-tausendfach” verwandte Vertragsklausel zu Schönheitsreparaturen in den Formularmietverträgen des Landesverbandes der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 361/03) unwirksam. Die Klausel benachteilige die Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Entscheidend – so der BGH sei, dass die obige Vertragsklausel als Vereinbarung verbindlicher und starrer Renovierungsfristen ausgelegt werden müsse. Der Fristenplan sei nicht lediglich als Richtlinie in dem Sinne zu verstehen, dass nach Fristablauf ein Anschein für die Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung spricht. Vielmehr liege eine “starre” Fälligkeitsregelung vor. Schönheitsreparaturen sind danach “wenn erforderlich, mindestens aber” nach dem dort aufgeführten Fristenplan auszuführen. Aus Sicht des Mieters bedeutet das, dass er zur Ausführung der Renovierungsarbeiten in Küche, Bad und Toilette spätestens nach 2 Jahren und in allen übrigen Räumen spätestens nach 5 Jahren verpflichtet ist, auch wenn die gemieteten Räume nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig sind.
Renovierungsklausel
Im Mietvertrag war unter Paragraph 12 geregelt, die Mieträume seien “bei Auszug sauber und ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen in Paragraph 8, Ziffer 2 (des Vertrages) vereinbarten Zeitablauf in fachmännisch renoviertem Zustand zurückzugeben …”.
Für den BGH eine unwirksame Klausel, weil der Mieter unangemessen benachteiligt werde. Grund: Der Mieter müsse nach dieser Endrenovierungsklausel beim Auszug immer renovieren. Unabhängig von der Frage, ob und wann zuletzt Renovierungen oder Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durchgeführt worden sind.In einer zweiten Klausel des Mietvertrages war unter § 8 vereinbart, dass der Mieter während der Mietzeit laufende Schönheitsreparaturen nach bestimmten Zeitabständen durchzuführen hat.
Auf diese Klausel, so der BGH, könne sich der Vermieter schon deshalb nicht stützen, weil beide Regelungen – Paragraph 8 und Paragraph 12 des Vertrages – zusammengehörten und zusammen gelesen werden müssten. Die beiden Klauseln ließen sich nicht in eine wirksame und eine unwirksame Regelung aufteilen. Sie stellten eine Gesamtregelung dar, sie seien zusammen unwirksam.
Nur noch zur Klarstellung betonte der Bundesgerichtshof, der Vermieter könne sich auch nicht selbst auf die Unwirksamkeit der von ihm vorgegebenen Endrenovierungsklausel berufen, um so wenigstens die zweite Klausel im Vertrag “zu retten”. Fazit: Doppelt genäht hält – hier – nicht besser. Die Gesamtregelung zur Renovierung ist unwirksam. Der Mieter muss nichts bezahlen.
Schönheitsreparaturen “vergessen”?
Schadenersatz
Während die Mieter im Urlaub waren, drang auf Grund eines Defektes im Flachdach des Hauses Wasser in ihre Wohnung ein, verschiedene Möbel wurden beschädigt. Insgesamt belief sich der Schaden auf 25.218,75 DM. Als die Mieter ihren Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, weil der das Flachdach nicht laufend überwacht hatte, berief der sich auf eine Klausel im Mietvertrag.
“Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter und den in … genannten Personen für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.”
Wie hinterlegen Sie die Kaution?
Was passiert mit Ihrer Kaution?
Gelegentlich können Probleme auftreten, wenn dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters Gegenansprüche des Vermieters wegen rückständigen Mietzinses, Nebenkosten oder etwaiger Schadenersatzansprüche gegenüberstehen. Hier kann der Vermieter die Kaution teilweise oder vollständig einbehalten, wenn ihm Gegenansprüche zustehen, mit denen er aufrechnen kann.
Bei einem Vermieterwechsel sollte der Mieter unmittelbar nach dem Eigentümerwechsel den neuen Vermieter fragen, ob er die Kautionssumme erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie den alten Vermieter auffordern, die Kaution an den neuen Vermieter auszuzahlen.
Zeitliche Fristen
Wenn die Fristen kürzer sind, als oben angegeben, ist die Klausel möglicherweise unwirksam. Der Mieter braucht dann die ursprünglich vereinbarten Renovierungen überhaupt nicht auszuführen.Ist eine entsprechende Klausel vorhanden, muss der Mieter im Normalfall bei seinem Auszug versäumte Schönheitsreparaturen nachholen. Er braucht – bei vorheriger Regelung – die fälligen Arbeiten nicht selbst durchzuführen, sondern kann dafür auch eine äquivalente Geldzahlung auf der Grundlage des Kostenvoranschlags eines Handwerkers leisten. Eine derartige Regelung ist weit verbreitet.