Insolvenzberatung für Unternehmer und Freiberufler
Den Insolvenzantrag unvorbereitet bei Gericht einreichen, empfehlen wir dem bedrängten Unternehmer ausdrücklich nicht. Nach einer Marktanalyse von Creditreform wird in den kommenden Jahren mit jährlich rund 40.000 Unternehmensinsolvenzen zu rechnen sein. Creditreform kritisiert, dass bequeme Insolvenzverwalter die Unternehmen lieber liquidieren, anstatt sie zu sanieren. Vor allem Kleinbetriebe und Freiberuflerpraxen sind betroffen. Der Regel-Insolvenzverwalter wird daran gemessen, wie viel Insolvenzmasse er aus Ihnen heraus holen kann. Ihre Restschuldbefreiung ist ihm ziemlich egal. Setzen Sie diesem “Heimvorteil” des Insolvenzverwalters einen starken Gegenpart und lassen Sie sich zur optimalen Erlangung der Restschuldbefreiung von uns beraten.Vier Tipps vor dem Insolvenzantrag
1. Erst in die Insolvenz, nachdem alles vorbereitet ist Nur der GmbH-Geschäftsführer (jur.Pers.) muss sofort Insolvenz beantragen. Der Einzelunternehmer oder Freiberufler hat keine gesetzliche Insolvenzantragspflicht.Diese Gesetzeslücke sollte er konsequent für sich nutzen, indem er den Geschäftsbetrieb zunächst nur einstellt. Der eigentliche Insolvenzantrag wird später gestellt.
So vorzugehen, kann vorteilhaft sein. Soll zum Beispiel eine Auffanggesellschaft die bisherige Tätigkeit fortsetzen, benötigt man eine gewisse Überbrückungszeit. Ein eingestellter Geschäftsbetrieb ist außerdem die Voraussetzung für eine Verbraucherinsolvenz, was weitaus vorteilhafter ist, als eine Regelinsolvenz.
Tipp: Beantragen Sie als Einzelunternehmer oder Freiberufler erst dann die Insolvenz, wenn es für Sie sinnvoll ist.
2. Gründen Sie eine Auffanggesellschaft Wenn Sie trotz Insolvenzverfahren selbständig bleiben wollen, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen: Entweder, Sie gehen mit laufendem Geschäftsbetrieb in die Insolvenz und versuchen anschließend beim Insolvenzverwalter die Freigabe des Gewerbetriebs aus der Insolvenzmasse gegen Zahlung eines Geldbetrages durchzusetzen.
Oder, es wird möglichst weit vor der Insolvenz eine Auffanggesellschaft gegründet, in der Sie später beschäftigt sind. Dann stellen Sie den alten Geschäftsbetrieb ein. Erst nachdem sich das neue Unternehmen eingespielt hat, beantragen Sie als als Arbeitnehmer ein (Verbraucher)-Insolvenzverfahren.
Welcher Weg für Sie der bessere ist, hängt von der Struktur Ihres Unternehmens ab, insbesondere von der Größe, der Anzahl der Arbeitnehmer und der Betriebsmittel, die sich im Unternehmen befinden.
Tipp: Gründen Sie am besten eine Auffanggesellschaft, wenn Sie trotz Insolvenz selbständig bleiben wollen.
So vorzugehen, kann vorteilhaft sein. Soll zum Beispiel eine Auffanggesellschaft die bisherige Tätigkeit fortsetzen, benötigt man eine gewisse Überbrückungszeit. Ein eingestellter Geschäftsbetrieb ist außerdem die Voraussetzung für eine Verbraucherinsolvenz, was weitaus vorteilhafter ist, als eine Regelinsolvenz.
Tipp: Beantragen Sie als Einzelunternehmer oder Freiberufler erst dann die Insolvenz, wenn es für Sie sinnvoll ist.
2. Gründen Sie eine Auffanggesellschaft Wenn Sie trotz Insolvenzverfahren selbständig bleiben wollen, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen: Entweder, Sie gehen mit laufendem Geschäftsbetrieb in die Insolvenz und versuchen anschließend beim Insolvenzverwalter die Freigabe des Gewerbetriebs aus der Insolvenzmasse gegen Zahlung eines Geldbetrages durchzusetzen.
Oder, es wird möglichst weit vor der Insolvenz eine Auffanggesellschaft gegründet, in der Sie später beschäftigt sind. Dann stellen Sie den alten Geschäftsbetrieb ein. Erst nachdem sich das neue Unternehmen eingespielt hat, beantragen Sie als als Arbeitnehmer ein (Verbraucher)-Insolvenzverfahren.
Welcher Weg für Sie der bessere ist, hängt von der Struktur Ihres Unternehmens ab, insbesondere von der Größe, der Anzahl der Arbeitnehmer und der Betriebsmittel, die sich im Unternehmen befinden.
Tipp: Gründen Sie am besten eine Auffanggesellschaft, wenn Sie trotz Insolvenz selbständig bleiben wollen.
mehr
3. Mit der EU-Insolvenz in 18 Monaten schuldenfrei Nutzen Sie die Vorteile der neuen EU-Insolvenz. Während die deutsche Insolvenz 6 Jahre dauert, ist in England bereits nach ca. 18 Monaten schuldenfrei. Die EU-Insolvenz bedeutet zwar einen finanziellen Mehraufwand, aber Sie verkürzen das Verfahren um nahezu fünf Jahre, was gerade für Unternehmer wichtig ist. Jedoch nicht nur die Verkürzung des Verfahrens ist von Vorteil. Sondern Sie schneiden durch das englische Insolvenzverfahren auch sämtliche Anfechtungsrechte des deutschen Insolvenzrechts ab. Dies kann ein unschätzbarer Vorteil sein.Tipp: Beziehen Sie die Möglichkeiten einer EU-Insolvenz mit in Ihre strategischen Überlegungen ein.
mehr
4. Trennen Sie Vermögen von den Schulden Wichtig ist es, dass Sie Überschneidungen von Vermögen und Schulden entflechten.Besitzen Sie beispielsweise zusammen mit Ihrem Ehegatten eine Immobilie und haben Sie beide zusammen das Hausdarlehn unterschrieben, sind Ehegatte und Immobilie in höchster Gefahr.
Gehen Sie in die Insolvenz, gilt die finanzierende Bank als Gläubiger – auch wenn die Immobilie nichts mit Ihrem Unternehmen zu tun hat oder der Ehegatte die Kreditraten regelmäßig bedient. Als Folge Ihrer Insolvenz wird die Bank das Darlehn kündigen. Nicht nur Ihnen gegenüber, sondern auch gegenüber dem Ehegatten. Dann ist auch dieser pleite. Dies muss unbedingt vermieden werden.
Tipp: Entflechten Sie Vermögen und Risiko und leisten Sie vor der Insolvenz keinesfalls Zahlungen an Verwandte.
Gehen Sie in die Insolvenz, gilt die finanzierende Bank als Gläubiger – auch wenn die Immobilie nichts mit Ihrem Unternehmen zu tun hat oder der Ehegatte die Kreditraten regelmäßig bedient. Als Folge Ihrer Insolvenz wird die Bank das Darlehn kündigen. Nicht nur Ihnen gegenüber, sondern auch gegenüber dem Ehegatten. Dann ist auch dieser pleite. Dies muss unbedingt vermieden werden.
Tipp: Entflechten Sie Vermögen und Risiko und leisten Sie vor der Insolvenz keinesfalls Zahlungen an Verwandte.
mehr